Alles Wissenswerte und Aktuelle rund um Grundbucheinträge und Grundbuchauszüge
Sie möchten ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung kaufen oder verkaufen? Dann führt kein Weg am Grundbuch vorbei.
Bevor Sie eine Immobilie oder ein Grundstück kaufen, ist es ganz wichtig Einblick ins Grundbuch zu nehmen um zu sehen, wer ist der rechtmäßige Eigentümer, gibt es ein Belastungs- und Veräußerungsverbot oder vielleicht ein Wegerecht.
Wo kann man ins Grundbuch einsehen, was steht drinnen und wie liest man es? Das und vieles mehr zum Thema Grundbuch erfahren Sie hier im Artikel.
Allgemeine Informationen zum Grundbuch
Das Grundbuch in Österreich hat eine lange Tradition, die bis ins Mittelalter zurückzuverfolgen ist. Früher wurde das Grundbuch handschriftlich in einem Buch geführt, in dem ersichtlich war, wer Eigentümer von welchem Grundstück ist und ob es Lasten oder Rechte anderer daran gibt. Daher auch der Begriff Grundbuch.
Seit 1992 sind alle Eintragungen österreichweit digital vorhanden und sämtliche Grundbuchs- und Katasterdaten sind heute über das Internet abrufbar.
Neben den Eigentumsverhältnissen werden im Grundbuch auch die Rechte und Belastungen der Grundstücke geregelt.
Wenn Sie ein Grundstück, eine Wohnung oder ein Haus kaufen möchten, sollten Sie sich auf jeden Fall vor Abschluss des Kaufvertrages, einen Grundbuchsauszug holen, um zu sehen, wer der bücherliche Eigentümer der Immobilie oder des Grundstückes ist, ob es eventuell mehrere Eigentümer gibt, ob das Objekt lastenfrei ist etc.
Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis über alle Grundstücke und deren Eigentümer. Öffentlich bedeutet, es ist für jeden zugänglich und jeder kann Einsicht nehmen.
Um alle Daten im Grundbuch erfassen zu können, ist die Vermessung von Grund und Boden sowie die Erfassung der Grundstücksgrenzen notwendig. Die Basis dafür ist der Kataster. Der Grenzkataster ist ein verbindlicher Nachweis der Grenzen. Der Grundsteuerkataster ist eine Darstellung der Naturgrenzen und geht bis in das Jahr 1817 zurück.
Der Kataster welcher von den Vermessungsämtern geführt wird besteht aus 2 Teilen:
- Katastralmappe: diese dient zur Lagebestimmung der Grundstücke
- Grundstücksverzeichnis: dieses beinhaltet Grundstücksnummer, Flächenausmaß und die vorgeschriebene Nutzung
Der Kataster wird laufend mit der Grundbuchsdatenbank synchronisiert, daher sind die Daten des Grundstücksverzeichnisses auch in der Grundbuchsabschrift zu finden.
Grundbuchseinsicht
Wer darf Einsicht halten?
Wie schon oben erwähnt ist das Grundbuch öffentlich zugänglich, somit kann jeder Bürger einen Grundbuchsauszug anfordern.
Woher bekomme ich einen Grundbuchauszug?
Es gibt verschiedene Wege um einen Grundbuchsauszug anzufordern. Die einfachste und schnelle Möglichkeit ist über einen online Anbieter. Alternativ kann man auch Einsicht in das Grundbuch beim jeweiligen Bezirksgericht sowie beim Notar erheben.
- Beim örtlichen Bezirksgericht
Einsichtnahme in das Grundbuch können Sie zum Beispiel bei Gericht nehmen. Zuständig ist immer das jeweilige örtliche Bezirksgericht. Der Grundbuchauszug kann persönlich zu den Öffnungszeiten oder schriftlich per Mail angefordert werden.
Der Vorteil beim Bezirksgericht ist, dass Sie auch in ältere Urkunden einsehen können. Urkunden sind seit dem Jahr 2006 elektronisch in der Datenbank der Justiz gespeichert. Urkunden welche vor 2006 ausgestellt wurden, können persönlich im Bezirksgericht eingesehen werden. Alternativ gibt es auch die Option, eine Kopie davon bei Gericht anzufordern.
Telefonische Auskünfte über Grundbuchsdaten werden nicht gewährt.
- Beim Notar
Jeder Notar kann Einsicht in das Grundbuch gewähren, Grundbuchsauszüge herstellen und auch beglaubigen.
- Online Einsicht
Sie können die Einsicht über das Grundbuch ist auch online möglich. Es gibt einige Onlineanbieter, welche vom österreichischen Bundesministerium der Justiz dazu autorisiert wurden. Hier finden Sie eine Liste von Anbietern in Österreich.
Was kostet ein Grundbuchauszug?
Je nachdem, welche Informationen man abfragen möchte, fallen Kosten in der Höhe von 1 bis 50 Euro an.
Ein Grundbuchauszug beim örtlichen Bezirksgericht und Notar kostet 14,40 Euro.
Die Gebühren für Onlineabfragen variieren leicht. Hier ein kleiner Einblick über Gebühren je nach Art der Anfrage (Stand März 2022)
Aktueller Grundbuchsauszug (Vollabfrage einer Einlegezahl € 3,76
Aktueller Teilauszug (Abfrage des A-, B- oder C- Blattes einer Einlegezahl) € 2,00
Abfrage der Urkundensammlung (je abgefragter Urkunde) € 1,17
Welche Gebühren bei einer Onlineabfrage tatsächlich anfallen, erfahren Sie hier.
Aufbau des Grundbuches
Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Außerdem gibt es noch Hilfsverzeichnisse, die selbst nicht Bestandteil des Grundbuchs sind, die Grundbuchsmappe und ein Verzeichnis der gelöschten Einträge.
Hauptbuch
Das Hauptbuch ist zur Aufnahme der Grundbuchseintragungen bestimmt und enthält alle Informationen, welche auch auf dem Auszug stehen und ist nach Katastralgemeinden aufgeteilt. Für jede Liegenschaft, auf der sich eine Eintragung befindet, gibt es eine Einlage, die je nach Katastralgemeinde mit einer Einlagezahl gekennzeichnet ist.
Wie man das Hauptbuch liest und versteht, können Sie unter dem Punkt „Den Grundbuchauszug verstehen: so geht’s“ nachlesen.
Urkundensammlung
Die Basis einer Grundbuchseintragung oder Grundbuchsänderung ist eine Urkunde. Beim Kauf eines Hauses ist das zum Beispiel der Kaufvertrag. Diese Dokumente werden in der Urkundensammlung gespeichert. Weitere Beispiele für Urkunden sind zb: Wohnungseigentumsvertrag, Darlehensvertrag, Heiratsurkunde, Schenkungsvertrag, Einantwortungsurkunden, …
Seit 2006 werden Urkunden elektronisch im Urkundenarchiv der Justiz gespeichert und deren Einsicht kann gleich wie die Einsicht ins Hauptbuch erfolgen. Wann die Umstellung bei den einzelnen Gerichten auf die elektronische Datenbank vorgenommen wurde, können Sie aus der Ediktsdatei unter Kundmachungen der Justiz feststellen.
Seit 1. Mai 2012 müssen Urkunden, speziell die im elektronischen Wege übermittelten Urkunden, einwandfrei lesbar und damit zur Aufnahme in die Urkundendatenbank geeignet sein.
Hilfsverzeichnis
Neben dem Hauptbuch und der Urkundensammlung gibt es folgende Hilfsverzeichnisse, welche über Suchbegriffe die Abfragemöglichkeit erleichtern:
- Grundstücksverzeichnis: Enthält geordnet nach Katastralgemeinde alle Grundstücke gereiht nach Nummern
- Adressverzeichnis: Ist nach Straßennamen und Hausnummern kategorisiert
- Personenverzeichnis: Ist nach Eigentümer alphabetisch geordnet. Die Suche in diesem Verzeichnis ist aus Datenschutzgründen beschränkt: Sie müssen dem Gericht bei Grundbuchseinsicht ein rechtliches Interesse darlegen bzw. ein solches urkundlich nachweisen.
Löschungsverzeichnis
Wenn ein Eintrag aus dem Hauptbuch gelöscht wird, kommt er in das sogenannte Löschungsverzeichnis.
Grundbuchmappe
Die Grundbuchmappe ist eine Landkarte, in der die örtliche Lage und die Grenzen der Grundstücke dokumentiert sind.
Den Grundbuchauszug verstehen: so geht’s
Ein Grundbuchsauszug aus dem Hauptbuch ist auf den ersten Blick nicht ganz so leicht zu verstehen, wie manche vielleicht denken. Deshalb erklären wir Ihnen hier genau, wie Sie die wichtigsten Daten und Informationen herauslesen können.
Der Grundbuchauszug in Österreich besteht aus verschiedenen Abschnitten, die immer in gleicher Abfolge am Grundbuchauszug abgebildet sind und durch Zeilen mit Sternchen getrennt sind.
Diese Abschnitte gliedern sich wie folgt:
Kopf
Der erste Abschnitt am Grundbuchauszug nennt sich „Kopf“.
Das Hauptbuch des Grundbuches ist in sogenannte Katastralgemeinden gegliedert. Oft besteht eine Gemeinde aus mehreren Katastralgemeinden und jede davon hat neben dem Namen der Katastralgemeinde auch eine fünfstellige Nummer zugewiesen. Diese finden Sie beginnend am Kopf. Anhand dessen sehen Sie um welches Grundbuch es sich handelt z.B. in diesem Fall 07202 Amaliendorf. Darunter finden Sie das zuständige Bezirksgericht und daneben die Nummer dieser Grundbuchseinlage. Diese wird Einlagezahl genannt und ist eine Nummer, welche von der Katastralgemeinde vergeben wird (in unserem Beispiel Einlegezahl 276).
Aufschrift
Nach dem Kopf folgt die Aufschrift, abgetrennt durch eine Sternlinie. In der Aufschrift finden Sie Hinweise auf ein eventuelles Baurecht, Wohnungseigentum etc. Außerdem steht hier die letzte Tagebuchzahl, abgekürzt TZ. Diese ergibt sich aus einer fortlaufenden Nummer und der Jahreszahl. Diese zeigt an, in welchem Jahr die letzte Eintragung gemacht wurde. In unserem Beispiel war das im Jahr 2015.
In diesem Abschnitten finden Sie eventuell auch den Hinweis auf eine Plombe. Als Plombe wird die Tagebuchzahl von Anträgen angeführt, die noch in Arbeit sind. Eine solche Eintragung weist also auf einen offenen Antrag hin, es wird sich der Stand des Grundbuchs wahrscheinlich ändern.
A-Blatt
Das A-Blatt wird auch Gutbestandsblatt genannt und teilt sich in A1 Blatt und A2 Blatt. Im A1 Blatt finden Sie Daten zum Grundstück, wie z.B. die Grundstücksnummer (GST-NR), die Fläche, die Nutzung dieser Fläche und die Adresse. Im A2 Blatt finden Sie mit dem Grundstück verbundene Rechte.
A1 Blatt
- Im A1 Blatt sind alle zur Liegenschaft gehörenden Grundstücke mit Ihrer Grundstücksnummer vermerkt. Jedes Grundstück ist Teil des Grundstückskatasters. Jedem Grundstück wird genau eine Grundstücksnummer zugeordnet um es identifizierbar zu machen.
- Ist das Grundstück im Grenzkataster eingetragen, erkennen Sie das anhand eines eingetragenen „G“ nach der Grundstücksnummer. Das heißt, die Grundstücksgrenzen sind rechtsverbindlich und können vom Nachbarn nicht angefochten werden.
- Die Nutzungsart BA zeigt an wie das Grundstück genutzt wird (z.B. Baufläche, Gärten, landwirtschaftlich genutzt, Wald). Aber Achtung: Die Benützungsarten lassen keinen Rückschluss auf die die tatsächliche Widmung des Grundstückes zu, diese ist aus dem Flächenwidmungsplan ersichtlich.
- Befindet sich neben „BA (Nutzung)“ ein Stern (*), bedeutet dies, dass die Fläche dieses Grundstücks auf Grund von numerischen Angaben (Koordinaten, Messzahlen) berechnet wurde.
- In der Spalte mit der Überschrift „Fläche“ finden Sie für jedes Grundstück die jeweilige ausgewiesene Grundfläche in Quadratmetern , die entweder rechnerisch ermittelt wurde oder aus einem Vermessungsplan gemessen wurde.
- In der Spalte GST-Adresse werden eine oder mehrere Grundstücksanschriften angeführt – diese Angaben sind die Basis des Anschriftenverzeichnisses.
A2 Blatt
- Hier werden Rechte an anderen Grundstücken, die mit der Liegenschaft verbunden sind aufgelistet. Diese werden auch Servitute oder Dienstbarkeiten genannt. Das wäre zum Beispiel ein Wegerecht, das ist das Recht, einen Weg zu nutzen, der über ein fremdes Grundstück führt
- Öffentlich-rechtliche Beschränkungen
- Veränderungen des Grundbuchskörpers durch Zu- oder Abschreibungen von Grundstücken/Trennstücken
- Enteignungsverfahren
- Anmerkungen wie (z.B. Sicherheitszone in der Nähe von Flughäfen, Naturschutz)
- Liegenschaftsverwalter nach dem WEG (Hausverwaltung
- Aufforderungsverfahren (§ 4 LiegTeilG)
B-Blatt
Hier sind die Eigentümer ersichtlich, ebenso die Anteile (ausgedrückt in Bruchzahlen), falls Miteigentum besteht.
- Es kann sowohl einen einzigen Eigentümer geben als auch mehrere Eigentümer. Die Anteile zeigen (z.B. 1/1) zeigen die Besitzverhältnisse an der Liegenschaft dar.
- Unter dem Namen des Eigentümers ist ersichtlich, wann dieser geboren ist und mit welcher Hauptwohnsitzadresse er beim Bezirksgericht gemeldet ist. In der Regel sind diese Daten aktuell. In manchen Fällen kommt es vor, dass der Eigentümer umzieht und vergisst es dem Bezirksgericht zu melden. Bei juristischen Personen ist die Firmenbuchnummer und der Sitz des Unternehmens ersichtlich.
- Weiters ist hier ersichtlich, wie der Eigentümer sein Eigentumsrecht erlangt hat. Das kann zum Beispiel durch Kaufvertrag, Schenkungsvertrag oder Einantwortungsbeschluss (Erbe) erfolgt sein.
- Gegebenheiten, die den Eigentümer in seiner Vermögensverwaltung beschränken (z.B. Minderjährigkeit, Ausgleich, Konkurs, Sachwalterschaft, fideikommissarische Substitution, Wohnungseigentum) werden auch hier im C-Blatt angeführt.
C-Blatt
Im „C-Blatt“ finden Sie Belastungen auf der Liegenschaft. Zum Beispiel ein Pfandrecht der Bank, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, Vorkaufsrecht, Reallasten, Baurechte etc.
- Beim Belastungs- und Veräußerungsverbot, darf der Eigentümer die Liegenschaft weder belasten (z.B. mit einem Pfandrecht als Sicherheit für eine Bank bei Kreditvergabe) oder veräußern. Dieses Verbot wird oft bei Schenkungen eingetragen, da die Schenker sichergehen möchten, dass die Liegenschaft in der Familie bleibt und nicht verkauft wird. Um dieses Verbot zu löschen, müssen die Schenker eine notariell beglaubigte Verzichtsabklärung abgeben.
- Beim Vorkaufsrecht wird einer natürlichen oder juristischen Person bei Veräußerung das Recht eingeräumt Liegenschaftsanteile zum selben Preis wie der Bestbieter zu erwerben. Diese Person hat 30 Tage Zeit das Angebot anzunehmen, ansonsten kann man die Immobilie oder das Grundstück dem Bestbieter verkaufen.
- Das Pfandrecht ist ein dingliches Recht, welches in der Regel zur Besicherung einer Forderung existiert. Zur Besicherung einer Finanzierung einer Immobilie wird in Österreich ein Pfandrecht im Grundbuch eingetragen. Ein Pfandrecht, welches sich auf eine Immobilie bezieht, wird als Hypothek bezeichnet. Die Eintragungen im Grundbuch über ein Pfandrecht sagen nichts über die aktuelle Höhe der noch aushaftenden Verbindlichkeiten aus. Die Schuld kann schon teilweise oder ganz getilgt sein.
Ein Beispiel soll das ganze verdeutlichen:
Angenommen Sie möchten ein Haus um 250.000 Euro kaufen und verfügen über 50.000 Euro an Eigenmittel und finanzieren die restlichen 200.000 Euro mittels eines Kredites. Die Bank lässt in diesem Fall eine Festbetragshypothek von 240.000 Euro ins Grundbuch eintragen. Das ergibt sich aus der Forderung von 200.000 Euro und 20% Nebengebührensicherstellung. Die Nebengebührensicherstellung deckt im Falles des Kreditausfalles und einer folgenden Zwangsversteigerung die Gerichtskosten, Gebühren und anfallenden Zinsen.
- Im A2 Blatt sind, wie schon oben beschrieben, die Rechte an Grundstücken (Dienstbarkeiten/Servitute) eingetragen. Grunddienstbarkeiten zu Lasten des Eigentümers einer bestimmten Liegenschaft werden hingegen im C Blatt eingetragen. Der Eigentümer eines Grundstücks oder Immobilie kann dadurch verpflichtet werden, eine bestimmte Nutzung zu dulden oder zu unterlassen.
Es können 2 Arten von Dienstbarkeiten unterschieden werden:
- Persönliche Dienstbarkeiten: Wohnungsrecht, Fruchtgenussrecht und Gebrauchsrecht
- Grunddienstbarkeiten: z.B. Wegerecht (ein bestimmtes Grundstück zu Fuß oder mit Fahrzeugen zu überqueren, Vieh über das Grundstück zu treiben), Wasserleitungsrecht
- Reallasten verpflichten den Eigentümer eines Grundstückes zu bestimmten, widerkehrenden Leistungen, in der Regel handelt es sich hierbei um Vorsorgeleistungen. Der Unterschied zu den Dienstbarkeiten liegt darin, dass hier Leistungen verlangt werden, bei Dienstbarkeiten lediglich ein Dulden oder Unterlassen gefordert wird. Ein Beispiel für eine Reallast ist zum Beispiel die Geldrente.
- Ist im C Blatt im Grundbuch ein Baurecht eingetragen, bedeutet das, dass der Eigentümer für mehrere Jahr das Recht vergeben hat, auf seinem Grundstück ein Bauwert zu errichten. Es wird ein Baurechtsvertrag abgeschlossen und der Grundbesitzer behält während der gesamten Baurechtsphase seine Eigentumsrechte und vom Bauherrn einen jährlichen Baurechtszins für die Nutzung. Die Laufzeit beträgt mindestens 10, höchstens 100 Jahre. Das Gebäude gehört also zumindest für eine Zeit lang dem Bauherrn, während das Grundstück weiterhin dem Grundbesitzer gehört.
Bei Eigentumsübertragung gehen Belastungen nicht verloren, sie werden auf den neuen Eigentümer übertragen. Lässt der Veräußerer diese Belastungen beim Verkauf löschen, spricht man von Lastenfreistellung. Natürlich muss der Begünstigte einverstanden sein („Löschungserklärung“).
Arten von Grundbuchseintragungen
Es gibt 4 Arten von Eintragungen im Grundbuch in Österreich: Einverleibung, Vormerkung, Anmerkung und Ersichtlichmachung. Die Eintragungen erfolgen immer auf Basis einer Urkunde. Für eine Eintragung muss immer ein schriftlicher Grundbuchsantrag gestellt werden, außer bei einfachen Fällen, kann auch ein Antrag auf Eintragung mündlich beim Gericht eingebracht werden.
Die Eintragungen ins Grundbuch werden nach dem Zeitpunkt der Eintragung priorisiert. Das heißt, wer zuerst kommt hat auch das stärkere Recht. Hat der Gläubiger ein Pfandrecht an erster Stelle im Grundbuch, ist er besser abgesichert als hätte er das Pfandrecht an zweiter Stelle eingetragen.
Einverleibung
Bei der Einverleibung handelt es sich um unbedingte Eintragungen. Es handelt sich um den Erwerb, die Übertragung, Beschränkung oder Löschung bücherlicher Rechte.
Vormerkung
Vormerkungen sind, anders als Einverleibungen, bedingte Einverleibungen. Sie bedürfen der nachträglichen Rechtfertigung, also eines weiteren Nachweises für den endgültigen dinglichen Rechtserwerb (z.B.: es fehlt eine Beglaubigung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung). Mit der Vormerkung wahrt sich der Antragsteller seinen Rang. Vormerkungen werden zum Beispiel beantragt, wenn noch eine Urkunde fehlt, um die Einverleibung durchzusetzen. Wenn die fehlenden Urkunden vorgelegt werden, wird durch die Anmerkung der Rechtfertigung die Vormerkung in eine Einverleibung umgewandelt.
Anmerkung
Es gibt zwei mögliche Anmerkungen:
– Persönliche Verhältnisse werden ersichtlich gemacht:
z.B. Minderjährigkeit des Eigentümers, Bestellung eines Sachwalters, Insolvenzeröffnung (niemand kann sich mit der Unkenntnis des Umstandes entschuldigen)
– Sie lösen besonders geregelte Rechtswirkungen aus:
z.B. Anmerkung der Rangordnung, der Streitanhängigkeit, der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum, der Simultanhaftung, der Zwangsverwaltung, der Erteilung des Zuschlags, etc.
Ersichtlichmachung
Ersichtlich gemacht werden öffentlich-rechtliche Beschränkungen (Naturschutzgebiet oder Flugsicherheitszone, Enteignung etc.) oder mit der Liegenschaft verbundene Rechte. Ein Beispiel dafür wäre eine Ersichtlichmachung einer Servitutsberechtigung im A2-Blatt des herrschenden Grundstücks. Weiters gibt es die Ersichtlichmachung von Wohnungseigentum in der Aufschrift.
Grundsätze des Grundbuches
- Antragsprinzip: Eintragungen im Grundbuch dürfen nur auf Antrag von Parteien oder Behörden durchgeführt werden.
- Eintragungsgrundsatz: besagt, dass das Recht an Liegenschaften nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden kann. Die Eintragung ins das Grundbuch gilt anstelle von körperlicher Übergabe bei beweglichen Sachen. Ausnahme ist der Erbfall, hier wird durch Einantwortung bereits Eigentum erworben.
- Publizitätsprinzip: das Grundbuch ist öffentlich zugänglich, jedermann kann Einsicht nehmen und Abschriften verlangen.
- Vertrauensprinzip: Jedermann kann darauf vertrauen, dass die Eintragungen im Grundbuch richtig und vollständig sind. Daher gibt es auch die oben erwähnte Plombe, sollte eine Eintragung gerade in Arbeit sein.
- Prioritätenprinzip: Grundbuchseintragungen richten sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Eingabe beim Grundbuchsgericht.
- Spezialitätenprinzip: Bücherliche Rechte können nicht durch einen einheitlichen Akt am gesamten Liegenschaftsbesitz einer Person, sondern nur an bestimmten Grundbuchskörpern begründet werden.
- Legalitätsprinzip: Eintragungen ins Grundbuch erfolgen immer nur auf Grundlage vorgelegter Urkunden.
Gebühren und Kosten für eine Grundbuchseintragung
Im Zusammenhang mit dem Grundbuch können verschiedene Gebühren anfallen: besonders die Eintragung der Eigentümerrechte ist mit erheblichen Kosten verbunden, auch Änderungen oder Löschungen sind kostenpflichtig.
Wenn Sie eine Liegenschaft erwerben, dann wird eine Gebühr für die Eintragung als Eigentümer fällig. Diese beträgt 1,1% vom Kaufpreis. Für eine Hypothek fallen zusätzlich noch für das Eintragen des Pfandrechtes Gebühren an, diese betragen 1,2% vom Wert des Pfandrechts.
Weiters fällt eine Eingabegebühr für das Eintragungsgesuch von 44 Euro bzw. 62 Euro an, wenn der Antrag nicht elektronisch gestellt wird
Bei einer Löschung, Namensänderung oder ein anderer Vorgang wird eine Gebühr von 44 Euro fällig. Voraussetzung ist, dass bereits im Voraus oder bei Übergabe des Antrags gezahlt wird, ansonsten wird ein Aufschlag verrechnet.
Nicht zu vergessen ist außerdem: Der Grundbucheintrag muss notariell beglaubigt werden, was zusätzliche Kosten verursacht. Die genauen Notarkosten sind abhängig vom Kammertarif. Eine Löschung im Grundbuch ist ohne Notar möglich. Dazu muss ein schriftlicher, formell korrekter Antrag beim Bezirksgericht eingebracht werden.