Ein Vorkaufsrecht ist das Recht, ein Grundstück oder eine Immobilie, wenn diese zum Verkauf steht, als Erster angeboten zu bekommen, bevor diese einem Dritten angeboten werden. Der Vorkaufsberechtigte muss binnen 30 Tagen erklären, ob er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen möchte oder nicht. Wenn er von seinem Recht Gebrauch macht, muss er den vollen Kaufpreis zahlen, den auch ein Dritter bezahlt hätte. Ausgenommen davon sind Enteignung, Zwangsversteigerung, Tausch oder Belastung. Wird der Vorkaufsberechtigte übergangen, hat dieser Anspruch auf Schadenersatz.
Unter einem Zweifamilienhaus versteht man grundsätzlich ein Wohnhaus mit zwei selbständigen Wohneinheiten. Das Zweifamilienhaus ...