Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot bedeutet, dass ein Grundstück, eine Wohnung oder ein Haus ohne Zustimmung eines anderen weder belastet noch veräußert werden darf. Davon nicht betroffen sind dessen Erben oder rechtlichen Nachfolger. Die Eintragung ins Grundbuch ist für die Wirkung gegenüber Dritten unbedingt erforderlich. Im Grundbuch kann ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot jedoch nur dann eingetragen werden, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern vereinbart wurde. Für jede Art der Belastung und Veräußerung ist eine beglaubigte, schriftliche Zustimmung des oder der Berechtigten erforderlich.

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