Grundsätzlich ist der Spekulationsgewinn der Ertrag, der vom An- und Verkauf eines Gutes übrigbleibt. Voraussetzung dafür ist, dass das Haus oder das Grundstück veräußert wird, um auf eine kurzfristige Wertsteigerung zu spekulieren. Wird eine im Privatvermögen stehende bebaute oder unbebaute Liegenschaft innerhalb von 10 Jahren ab Ankauf (Spekulationsfrist) wieder verkauft und auf diese Weise einen Gewinn erwirtschaftet, so unterliegt diese der Spekulationsgewinn und muss vom Verkäufer versteuert werden. Hat der Besitzer der Immobilie innerhalb der letzten 3 Jahre selbst sein Haus bewohnt, greift hier eine Ausnahme und die Steuerbefreiung tritt in Kraft.

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