Unter Ersitzung wird der Erwerb eines Rechts (z.B.: Eigentum, Dienstbarkeiten, Wasser-, Fischereirecht) durch dessen jahrelanges ungehindertes Ausüben (30 bzw. 40 Jahre) in gutem Glauben bezeichnet. Nach Ablauf der Ersitzungsfrist gehört die Sache dem Ersitzenden. Der bisherige Eigentümer verliert sein Recht. Ihm steht auch kein Wertersatzanspruch gegen den Erwerber zu.

Weitere Begriffe aus unserem Immobilien-Glossar:

Unter einem Zweifamilienhaus versteht man grundsätzlich ein Wohnhaus mit zwei selbständigen Wohneinheiten. Das Zweifamilienhaus ...

Weiterlesen

Der Zeitwert einer Immobilie ist deren Wert zu einem bestimmten Zeitpunkt nach der Fertigstellung ...

Weiterlesen

Wohnungseigentum ist das dingliche Recht ein Wohnungseigentumsobjekt, beispielsweise eine Wohnung, ausschließlich zu nutzen und ...

Weiterlesen

Eine Wohnung ist ein aus mehreren Räumen bestehender, nach außen abgeschlossener Bereich in einem ...

Weiterlesen

Der Begriff Wohnhaus bezeichnet ein zum Wohnen genutztes Haus. Prominente Beispiele dafür sind:  EinfamilienhausMehrfamilienhausDoppelhausReihenhausStadthausLandhaus Villa ...

Weiterlesen