Normalerweise gilt im Grundbuch das Prinzip: Wer zuerst kommt, hat das stärkere Recht. Einträge ins Grundbuch sind grundsätzlich schriftlich einzubringen.
Das Grundbuchgesetz sieht vier Arten von Eintragungen vor: 

  • Einverleibung: unbedingter Erwerb oder die Löschung von Rechten (z.B.: Eigentums- und Pfandrechte)
  • Vormerkung: bedingte Erwerbe oder Löschungen von Rechten zum Zweck der Bekanntmachung von Verhältnissen Dritter (z.B.: Konkurs- oder Ausgleichseröffnung)
  • Anmerkung: dient der Ersichtlichmachung gewisser Umstände (z.B.: Anmerkung einer Zwangsverwaltung)
  • Ersichtlichmachung: dient zur Anzeige von rechtserheblichen Umständen (z.B.: Gefahrenzonen, etc.)

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