Bei der Dienstbarkeit – oder auch Servitut genannt – handelt es sich um dingliche Rechte an Grundstücken. Diese Rechte beschränken den Eigentümer des belasteten Grundstücks und geben dem Berechtigten die Befugnis, das „dienstbar gemachte“ Grundstück in einem bestimmten Umfang zu nutzen. Man unterscheidet dabei Grunddienstbarkeiten und persönliche Dienstbarkeiten. Zu den Grunddienstbarkeiten zählen zum Beispiel Wege- und Weiderechte wie auch das Wasserschöpfrecht. Persönliche Dienstbarkeiten sind der Gebrauch, hauptsächlich in der Form des – Wohnrechtes und des Fruchtgenussrechtes.
Unter einem Zweifamilienhaus versteht man grundsätzlich ein Wohnhaus mit zwei selbständigen Wohneinheiten. Das Zweifamilienhaus ...