Immission bezeichnet im Umweltrecht und in der Ökologie vor allem das Einwirken von Gefahrstoffen, Lärm, Schmutz, Strahlung und weiteren Emissionen auf die Umwelt. Deren Einwirkung und Überschreitung nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlichem Maße führt zu einer Störung des Eigentums an einem Grundstück. Der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstückes kann eine Unterlassungsklage erheben, unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Ausgleichsanspruch fordern (§ 364 ABGB).

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